147 DBG ist, wurde bereits ausgeführt. Ihr Revisionsgesuch ist umso unverständlicher, als sie selber darauf hinweisen, dass im Strafrecht andere Grundsätze greifen als im Steuerrecht, so auch namentlich bezüglich des Nachweises eines Treuhandverhältnisses. Auch ist ihnen bewusst, dass sie im Steuerverfahren beweispflichtig (gewesen) sind. Vor diesem Hintergrund hätten sie die Aufrechnungen in Tat und Wahrheit denn auch gar nicht anerkannt; vielmehr hätten sie "kapituliert".