Das Strafgericht hat einzig erkannt, dass es in Anwendung der strafrechtlich massgeblichen Beweisregeln zu anderen Schlüssen als der Steuerrichter gelangt ist. Zu alledem kommt hinzu, dass für die Steuerrekurskommission II laut Gesetz einzig die Sachlage massgeblich war, wie sie im Zeitpunkt der Entscheidfällung auf dem Tisch lag; allfällig später bekannt gewordene Umstände konnte sie naturgemäss nicht beachten. Um den Entscheid revidieren zu können, wären andere ("neue") Tatsachen oder Beweismittel nötig, welche eine abweichende Beurteilung aufdrängten.