Wenn das Bezirksgericht in der Beurteilung derselben Sachlage zu einem anderen, für den (Angeklagten und) Pflichtigen vorteilhafteren Schluss gelangt ist als das Steueramt bzw. der Steuerrichter, ist das hinzunehmen. Doch ist damit in keiner Weise erwiesen, dass die rechtliche Würdigung in der rechtskräftigen Veranlagung 2001 falsch sei. Insofern verkennen die Pflichtigen die Rechtslage. Das Strafgericht hat einzig erkannt, dass es in Anwendung der strafrechtlich massgeblichen Beweisregeln zu anderen Schlüssen als der Steuerrichter gelangt ist.