Eine gegenteilige Betrachtung würde dazu führen, dass der zuständige Richter ohne gesetzliche Grundlage in seiner Rechtsanwendung nicht mehr frei wäre, obgleich nicht dieselben Regeln anwendbar sind. Erstaunlich ist nebenbei bemerkt, dass die Theorie der Pflichtigen, träfe sie zu, wie hier dazu führte, dass ein unteres Gericht (konkret das Bezirksgericht) die Rechtsanwendung des höchsten Gerichts (nämlich des Bundesgerichts) auszuhebeln vermöchte. Dass solches als richtig zu verfechten geradezu absurd wäre, lässt sich implizit dem Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 2009 (2F_2/2009) entnehmen.