geblich sein müssten. Mit der gleichen Berechtigung könnte – je nach Opportunität – behauptet werden, der Strafrichter sei an die Sachverhaltsfeststellungen des Steuerrichters gebunden. Doch lässt sich eine solche Theorie ernsthaft ebenso wenig halten. Eine gegenteilige Betrachtung würde dazu führen, dass der zuständige Richter ohne gesetzliche Grundlage in seiner Rechtsanwendung nicht mehr frei wäre, obgleich nicht dieselben Regeln anwendbar sind.