Kommt der Strafrichter aus der für ihn massgeblichen Warte zu einem anderen Schluss als der Steuerrichter, so bleibt dies ohne Einfluss auf die Veranlagung. Anders verhält es sich nur insoweit, als ein Strafgericht festgestellt hat, es liege ein Verbrechen oder Vergehen vor. Bei solcher Lage der Dinge hat sich das Steuerrecht im Rahmen der Revisionsbestimmungen – nur, aber immerhin – an die Erkenntnis des Fachrichters zu halten, ein Verbrechens- oder Vergehenstatbestand sei verwirklicht, es sei denn, es liege offensichtlich ein Fehlurteil vor.