Es versteht sich aus der Natur der Ausrichtung von Steuer- und Strafrecht, dass die sachverhaltlichen Feststellungen und die Würdigung desselben Geschehens bei dieser Rechtslage aus der Optik des Steuer- und des Strafrichters durchaus unterschiedlich ausfallen können. Insofern sind bei korrekter Rechtsanwendung unter Würdigung derselben Sachlage bzw. desselben Vorgangs – allerdings nur vordergründig betrachtet – widersprüchliche Urteile schon darum nicht ausgeschlossen.