Denn ein innerer Konnex zwischen der steuerlichen und der strafrechtlichen Beurteilung besteht – anders als im soeben erwähnten Sach- und Rechtsbereich – nicht. Insofern liegen die Verhältnisse im vorliegenden Zusammenhang eben anders als dort, wo eine Administrativbehörde (so nicht nur im Bereich der Opferhilfe, sondern auch bei Führerausweisentzügen) grundsätzlich an die Würdigung des Sachverhalts durch den Strafrichter gebunden ist, insbesondere dann, wenn dessen Beurteilung aufgrund eingehender Sachverhaltsabklärungen und Beweisabnahmen sachnäher ist (z.B. BGr, 30. Oktober 2000, 1A.66/2000, www.bger.ch; BGE 124 II 13).