bezeichnet, welche eine Neubeurteilung nur deshalb erforderte, weil das Opferhilfegesetz sonst unterlaufen würde. Parallelen zum vorliegenden Geschäft sind nicht im Entferntesten auszumachen. Denn ein innerer Konnex zwischen der steuerlichen und der strafrechtlichen Beurteilung besteht – anders als im soeben erwähnten Sach- und Rechtsbereich – nicht.