Zwar hat das oberste Gericht im Fall einer Opferhilfeentschädigung festgehalten, die bei einem Tötungsdelikt nachträglich im Strafverfahren dem Hinterbliebenen vom Gericht zugesprochene Schadenersatzleistung erheische und bewirke in Anbetracht dessen, dass eine solche Zahlung im zu beurteilenden Fall unsicher sei, eine Wiederaufnahme (bzw. Revision) des rechtskräftigen Entscheids des Sozialversicherungsamts, womit dieses vorgängig die Anerkennung eines im Rahmen des Gesetzes massgeblichen Versorgerschadens verneint hatte (Pra 1998 Nr. 143). Das Gericht hat diese Beurteilung ausdrücklich als Ausnahme