Das Bezirksgericht ist in seinem Urteil zum Schluss gelangt, es sei nicht erstellt, dass der Pflichtige die Aktien E, wofür er das Darlehen von Fr. 250'000.- verwendet habe, nicht treuhänderisch für die D, sondern für eigene Rechnung erworben habe; es sei daher davon auszugehen, dass er dabei kein (finanzielles) Risiko getragen habe. Sodann stehe nicht fest, dass er für das weitere Darlehen von Fr. 500'000.-, mit welchen Mitteln er die F in G gekauft habe, eine "ungenügende" Liquidität ausge- 2 DB.2009.27 -9-