Die Pflichtigen haben das Revisionsbegehren am 25. Februar 2009 gestellt und damit die 90- tägige Frist eingehalten. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen für ein gültiges Revisionsgesuch sind – im Gegensatz zu ihrem Gesuch um Revision des Bundesgerichtsurteils vom 23. August 2007 (2C_72/2007), welches an den strengeren Anforderungen des Verfahren nach dem Bundesgerichtsgesetz (BGG) gescheitert ist – erfüllt.