Mithin hat das kantonale Steueramt 2001 beim Einkommen (u.a.) Fr. 249'800.- als Zuflüsse aufgerechnet und Abzüge von Fr. 16'250.- verweigert, das steuerbare Einkommen somit um Fr. 266'050.- erhöht und dieses auf Fr. 383'900.- festgesetzt. Im Beschwerdeverfahren (2 DB.2006.151) hat die Steuerrekurskommission II diese Einschätzung am 5. Oktober 2007 bestätigt. Die beiden Aufrechnungen wollen die Pflichtigen mit dem vorliegenden Gesuch rückgängig machen. Sie sind der Meinung, die damaligen steueramtlichen Korrekturen widersprächen dem Gesetz, wie sich heute beweisen lasse. Insofern machen sie eine Überbesteuerung zu ihrem Nachteil geltend.