nen können; deshalb seien die Darlehen aus steuerlicher Sicht als simuliert zu betrachten. Folgerichtig hat es nicht nur diese Leistung (allerdings irrtümlich reduziert um den Einbringungswert der damit u.a. erworbenen Aktien E von Fr. 50'000.-) einkommenssteuerlich erfasst, sondern auch die 2000 und 2001 geltend gemachten entsprechenden Passivzinsen (von Fr. 10'700.- bzw. Fr. 16'250.-) bei den Pflichtigen nicht als steuerwirksam anerkannt. Sodann hatte die D in ihren Erfolgsrechnungen Barzahlungen im Umfang von Fr. 154'035.- (2000) bzw. Fr. 249'800.- (2001) für angeblich auf dem Graumarkt bezogene Medikamente als Aufwand geltend gemacht.