4. a) Das Revisionsgesuch umfasst 24 Seiten. Die Pflichtigen stützen ihr Gesuch auf Art. 147 Abs. 1 lit. a DBG (neue Tatsachen und Beweismittel). Sodann berufen sie sich auf Bestimmungen der Bundesverfassung (unter anderen namentlich Art. 5 BV) sowie der EMRK (Art. 6 Ziff. 2). Hingegen scheiden aus ihrer Sicht die Normen von Art. 147 Abs. 1 lit. b (Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze) und lit. c (Verbrechen oder Vergehen) aus.