ner Steuerveranlagung zu erwirken. Namentlich genügt eine abweichende Beurteilung eines steuerrelevanten Sachverhalts im Rahmen einer strafgerichtlichen Prüfung nicht für eine Revision. Ohnehin hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung festgehalten, der Umstand, dass ein späteres Urteil eine Rechtsfrage anders löse als ein früheres, bilde keinen Revisionsgrund, ebenso wenig wie ein "tatsächlicher Widerspruch" zwischen zwei Urteilen (BGr, 14. April 1998, Pra 1998 Nr. 142, auch zum Folgenden; BGE 77 II 283 f.); einzig ausnahmsweise lasse sich unter besonderen Umständen eine Abweichung rechtfertigen.