cc) Der Revisionsgrund der strafbaren Handlung ist nur dann erfüllt, wenn ein Verbrechen oder Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat. Der Prozess der Entscheidfällung muss durch eine strafbare Handlung direkt oder indirekt beeinflusst worden sein, so z.B. weil ein falsches Zeugnis abgelegt worden ist oder weil sich mit der Entscheidfällung befasste Personen im Zusammenhang damit eines Vergehens schuldig gemacht haben (Vallender/Looser, Art. 147 N 19). In Frage kommen z.B. Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), falsche Zeugenaussage oder falsches Gutachten (Art. 307 StGB), falsche Beweisaussagen von Parteien (Art. 306 StGB), ungetreue Amtsführung (Art.