Als mögliche Verfahrensmängel kommen namentlich die Verweigerung des rechtlichen Gehörs und die versehentliche Nichtberücksichtigung einer aktenkundigen erheblichen Tatsache in Betracht. Die Revision bezweckt insofern die Berichtigung von "prozessualen Versehen", nicht das Zurückkommen auf Fragen, die im zu revidierenden Urteil beantwortet oder absichtlich nicht berücksichtigt worden sind. Eine rechtliche Würdigung kann daher von vornherein nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein (RB 1994 Nr. 61).