bb) Wesentliche Verfahrensgrundsätze sind verletzt, wenn verfahrensrechtliche Vorschriften oder Grundsätze missachtet worden sind und nach den Umständen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung durch diesen Mangel zuungunsten des Gesuchstellers beeinflusst worden ist (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer/Fessler, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, 2.A., 1983, § 108 N 29d). Als mögliche Verfahrensmängel kommen namentlich die Verweigerung des rechtlichen Gehörs und die versehentliche Nichtberücksichtigung einer aktenkundigen erheblichen Tatsache in Betracht.