restriktiv, gleichsam "nur in äussersten Extremfällen" zum Durchbruch verholfen werden (vgl. Vallender/Looser, Art. 147 N 23 DBG). Denn der Korrektur des dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufenden Urteils steht namentlich im Fiskalbereich stets die Rechtssicherheit entgegen, welche nur im Ausnahmefall durchbrochen werden darf. Doch braucht diese Frage angesichts der klaren Haltung des Bundesgerichts nicht weiter verfolgt zu werden. Namentlich spielt die vom hiesigen Verwaltungsgericht vertretene, von den Steuerrekurskommissionen wiederholt verworfene Rechtsauffassung, wonach das Vorliegen eines stossenden, schockierenden Ergebnisses das Eingreifen des Ausschlussgrunds im Sinn von Art.