Andrerseits hat es das Bundesgericht für das Recht der direkten Bundessteuer im Interesse der Rechtssicherheit bisher abgelehnt, aus andern als den in Art. 147 Abs. 1 DBG genannten Gründen rechtskräftige Veranlagungen zu korrigieren bzw. zu revidieren (vgl. BGr, 23. Mai 2007, 2A.710/2006, www.bger.ch, m.w.H., auch zum Folgenden; vgl. BGr, 29. August 2003, 2P.112/2003, www.bger.ch). Zwar darf einem übergesetzlichen Revisionsgrund, der sich an der Ungerechtigkeit des Ergebnisses orientiert, auch nach Meinung der Verfechter einer grosszügigen, liberalen Handhabung höchstens sehr