vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2.A., 2006, § 155 N 20). Auch die Rechtsprechung, namentlich auf kantonaler Ebene, lässt die Revision ausserhalb der gesetzlich umschriebenen Tatbestände zuweilen zu, wenn das Ergebnis der strengen Einhaltung nur der positivrechtlichen Revisionsgründe "stossend ist und dem Gerechtigkeitsgefühl zuwider läuft" (Pra 1999 Nr. 52, m.w.H.; vgl. auch VGr SG, 19. Oktober 2006, B 2006/125, 126, www.gerichte.sg.ch; VGr, 6. Juni 2007, SB.2006.00071). Andrerseits hat es das Bundesgericht für das Recht der direkten Bundessteuer im Interesse der Rechtssicherheit bisher abgelehnt, aus andern als den in Art.