a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG]; BGr, 23. September 2009, 2F_2/2009). Dieser Unterschied rührt letztlich daher, dass die Steuerrekurskommission anders als das Bundesgericht mit voller Kognition ausgestattet ist und nicht nur eine Rechts-, sondern auch eine Sachverhaltskontrolle ausübt (Art. 143 Abs. 1 DBG).