Zuständig für die Revision ist jene Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, welche in der Sache materiell letztinstanzlich entschieden hat (BGE 118 Ia 368). Ist ein materielles Urteil der Steuerrekurskommission in Rechtskraft erwachsen, so können alle Elemente der betreffenden Veranlagung in Revision gezogen werden. Insofern decken sich die vor Bundesgericht und Steuerrekurskommission massgeblichen Regeln nicht. Denn jenes Gericht befasst sich nur insoweit mit Revisionsbegehren, als dieses Punkte betrifft, welche seinerzeit im offenen Verfahren vor Bundesgericht Streitgegenstand gebildet haben (Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [