Darin sei das Gericht zum Schluss gelangt, der Pflichtige habe keinen der zur Anklage gebrachten Straftatbestände erfüllt. Damit sei den mit Entscheid vom 5. Oktober 2008 bestätigten Aufrechnungen die Grundlage entzogen. Es sei nun erwiesen, dass die von der D dem Pflichtigen gewährten Darlehen über (Fr. 250'000.- und Fr. 500'000.- =) total Fr. 750'000.- entgegen der bisherigen Annahme der Steuerbehörden nicht simuliert gewesen seien und dass dieser keine Barbezüge von der D für private Zwecke (von Fr. 249'800.-) getätigt habe.