B. 1. Am 25. Februar 2009 stellten die Pflichtigen ein Gesuch um Revision des genannten Urteils vom 5. Oktober 2007. Dieses sei aufzuheben und das für die Bundessteuerperiode 2001 massgebliche Einkommen auf Fr. 117'850.- festzusetzen, eventuell sei die Sache zwecks Neuveranlagung an das kantonale Steueramt zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung verwiesen sie im Wesentlichen auf das Strafurteil eines zürcherischen Bezirksgerichts vom …. Darin sei das Gericht zum Schluss gelangt, der Pflichtige habe keinen der zur Anklage gebrachten Straftatbestände erfüllt.