A. Das kantonale Steueramt hat die Eheleute A und B (nachfolgend der bzw. die Pflichtige, zusammen die Pflichtigen) für die Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 383'900.- veranlagt. Im anschliessenden Einspracheverfahren hatte diese Veranlagung Bestand. Die dagegen gerichtete Beschwerde, womit die Pflichtigen ein steuerbares Einkommen von Fr. 367'700.- verfochten, wies die Steuerrekurskommission II am 5. Oktober 2007 ab. Mangels Anfechtung ist die Veranlagung in Rechtskraft erwachsen.