{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2009-11-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2009-27_2009-11-02.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2009_27_er.pdf", "Checksum": "90eca0c4fc79656c51c1b814d0b61dc0"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2009.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 02.11.2009 DB.2009.27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 02.11.2009 DB.2009.27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 02.11.2009 DB.2009.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revision (Direkte Bundessteuer 2001) | Der Umstand, dass der Strafrichter einen Sachverhalt (später) unter Anwendung der Regeln des Strafrechts anders beurteilt als der Steuerrichter (so namentlich die Simulation eines Darlehens der AG an den Aktionär und andere steuerlich als geldwerte Leistungen zu würdigende Vorgänge), vermag keine Revision der rechtskräftigen Steuerveranlagung zu rechtfertigen. | Art. 147 Abs. 1 DBG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:30", "Checksum": "d90c93853a5c87e88ea4f1b1b3c2045d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 02.11.2009 DB.2009.27\nRegeste:\nRevision (Direkte Bundessteuer 2001) | Der Umstand, dass der Strafrichter einen Sachverhalt (später) unter Anwendung der Regeln des Strafrechts anders beurteilt als der Steuerrichter (so namentlich die Simulation eines Darlehens der AG an den Aktionär und andere steuerlich als geldwerte Leistungen zu würdigende Vorgänge), vermag keine Revision der rechtskräftigen Steuerveranlagung zu rechtfertigen. | Art. 147 Abs. 1 DBG\n\n So wurde in jenem Verfahren festgehalten, die als Beweismittel für den Erwerb von Medikamenten für die D auf dem Graumarkt seitens des Pflichtigen vorgelegte Sammelrechnung von H sei als dubios zu werten und die konkreten Umstände würden \"ein schlechtes Licht auf den Angeklagten werfen\". Mithin erwies sich der den\nSteuerbehörden vorgelegte Beleg dort ebenso als untauglich wie im Steuerverfahren.\nGenau betrachtet erschien er nicht nur als untauglich; vielmehr hat sich der Pflichtige\nmit dessen steuerlicher Verwendung wahrscheinlich krimineller Machenschaften bedient und schuldig gemacht und ist er (laut Urteil des Bezirksgerichts) einer strafrechtlichen Verurteilung mutmasslich nur mangels Anklage entgangen. Im Übrigen hätten die\nnachträglich im Strafverfahren erstellte hypothetische Berechnung der mit Medikamenten real erzielbaren maximalen Bruttogewinnmarge, gestützt auf welche das Strafgericht Einkäufe der D von Graumarkt-Ware nicht ausgeschlossen hat, um steuerlich beachtet zu werden, bereits im Veranlagungsverfahren vorgelegt werden können und\nmüssen.\n\n2 DB.2009.27\n- 13 -\n\ndd) Nach dem Gesagten vermögen die Pflichtigen auch aus den angerufenen\nVerfassungsbestimmungen, namentlich aus Art. 5, 9 oder 29 BV, sowie aus Staatsvertragsrecht wie Art. 6 und 7 EMRK sowie Art. 17 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Weder ist ein Verstoss gegen Treu und Glauben oder das Fairnessprinzip\ngegeben, noch geht es hier um die Korrektur eines strafrechtlichen Akts. All diese Einwände zielen an der Sache offenkundig vorbei, weshalb sich entsprechende Ausführungen erübrigen. Mithin kann offenbleiben, ob diese Normen im Licht der massgeblichen bundesgerichtlichen Praxis überhaupt eine Revision zu rechtfertigen vermöchten.\nDoch selbst wenn dem so wäre, läge keine ausserordentliche Situation vor, welche\n\"ganz ausnahmsweise\" die Korrektur einer rechtskräftigen Veranlagung erlaubte.\n\ne) Somit sind die Voraussetzungen für eine Revision hinsichtlich der Veranlagung 2001 nicht gegeben. Die Dinge verhalten sich somit im vorliegenden Verfahren\ngleich wie bezüglich der Bundessteuerveranlagung 2000. Auch wenn das Bundesgericht auf das entsprechende Begehren nicht eingetreten ist, hat es in den Erwägungen\ngleichwohl mit aller Deutlichkeit klargestellt, dass gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts keine Revision möglich wäre.\n\nDas Gesuch ist mithin abzuweisen.\n\n5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind nach Art. 144 DBG die Kosten den\nPflichtigen aufzuerlegen (Abs. 1) und steht ihnen von vornherein keine Parteientschädigung zu (Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968).\n\nDemgemäss beschliesst die Rekurskommission:\n\nDie Sistierung wird aufgehoben und das Verfahren wird fortgesetzt;\n\nund erkennt:\n\n2 DB.2009.27\n- 14 -\n\n1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.\n\n[…]\n\n2 DB.2009.27\n"}