{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2009-11-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2009-27_2009-11-02.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2009_27_er.pdf", "Checksum": "90eca0c4fc79656c51c1b814d0b61dc0"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2009.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 02.11.2009 DB.2009.27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 02.11.2009 DB.2009.27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 02.11.2009 DB.2009.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revision (Direkte Bundessteuer 2001) | Der Umstand, dass der Strafrichter einen Sachverhalt (später) unter Anwendung der Regeln des Strafrechts anders beurteilt als der Steuerrichter (so namentlich die Simulation eines Darlehens der AG an den Aktionär und andere steuerlich als geldwerte Leistungen zu würdigende Vorgänge), vermag keine Revision der rechtskräftigen Steuerveranlagung zu rechtfertigen. | Art. 147 Abs. 1 DBG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:30", "Checksum": "d90c93853a5c87e88ea4f1b1b3c2045d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 02.11.2009 DB.2009.27\nRegeste:\nRevision (Direkte Bundessteuer 2001) | Der Umstand, dass der Strafrichter einen Sachverhalt (später) unter Anwendung der Regeln des Strafrechts anders beurteilt als der Steuerrichter (so namentlich die Simulation eines Darlehens der AG an den Aktionär und andere steuerlich als geldwerte Leistungen zu würdigende Vorgänge), vermag keine Revision der rechtskräftigen Steuerveranlagung zu rechtfertigen. | Art. 147 Abs. 1 DBG\n\n 2 DB.2009.27\n- 11 -\n\ngeblich sein müssten. Mit der gleichen Berechtigung könnte – je nach Opportunität –\nbehauptet werden, der Strafrichter sei an die Sachverhaltsfeststellungen des Steuerrichters gebunden. Doch lässt sich eine solche Theorie ernsthaft ebenso wenig halten.\nEine gegenteilige Betrachtung würde dazu führen, dass der zuständige Richter ohne\ngesetzliche Grundlage in seiner Rechtsanwendung nicht mehr frei wäre, obgleich nicht\ndieselben Regeln anwendbar sind. Erstaunlich ist nebenbei bemerkt, dass die Theorie\nder Pflichtigen, träfe sie zu, wie hier dazu führte, dass ein unteres Gericht (konkret das\nBezirksgericht) die Rechtsanwendung des höchsten Gerichts (nämlich des Bundesgerichts) auszuhebeln vermöchte. Dass solches als richtig zu verfechten geradezu absurd wäre, lässt sich implizit dem Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 2009\n(2F_2/2009) entnehmen.\n\nWenn das Bezirksgericht in der Beurteilung derselben Sachlage zu einem\nanderen, für den (Angeklagten und) Pflichtigen vorteilhafteren Schluss gelangt ist als\ndas Steueramt bzw. der Steuerrichter, ist das hinzunehmen. Doch ist damit in keiner\nWeise erwiesen, dass die rechtliche Würdigung in der rechtskräftigen Veranlagung\n2001 falsch sei. Insofern verkennen die Pflichtigen die Rechtslage. Das Strafgericht hat\neinzig erkannt, dass es in Anwendung der strafrechtlich massgeblichen Beweisregeln\nzu anderen Schlüssen als der Steuerrichter gelangt ist. Zu alledem kommt hinzu, dass\nfür die Steuerrekurskommission II laut Gesetz einzig die Sachlage massgeblich war,\nwie sie im Zeitpunkt der Entscheidfällung auf dem Tisch lag; allfällig später bekannt\ngewordene Umstände konnte sie naturgemäss nicht beachten. Um den Entscheid revidieren zu können, wären andere (\"neue\") Tatsachen oder Beweismittel nötig, welche\neine abweichende Beurteilung aufdrängten. Aus heutiger Sicht sind solche nicht zu\nerkennen, sogar dann nicht, wenn die gesetzliche Beschränkung auf \"neue alte\" Tatsachen und Beweismittel nicht bestünde. Die seinerzeitige Würdigung erschiene nach\nwie vor korrekt. Doch selbst wenn die rechtliche Würdigung oder die Würdigung von\nTatsachen sich als falsch erwiesen, läge darin keine (neue) Tatsache im Sinn des Gesetzes (Art. 147 Abs. 1 lit. a DBG). Tatsachen sind nämlich ausschliesslich jene Elemente, welche den korrekt zu beurteilenden Sachverhalt ausmachen (BGr,\n23. September 2009, 2F_2009, auch zum Folgenden). Beweismittel nach Massgabe\nder erwähnten Norm müssen dem Beweis solcher Tatsachen dienen. Eine neue abweichende rechtliche Würdigung eines Sachverhalts bildet keine \"Tatsache\" und ist\ndaher kein Revisionsgrund (BGE 102 Ib 8; 90 Ia 573). Dies gilt im Übrigen sogar dann,\nwenn die Dienstabteilung Spezialdienste im Nachsteuerverfahren und damit eine andere Abteilung des Steueramts denselben Sachverhalt anders beurteilt als zuvor die Ein-\n\n2 DB.2009.27\n- 12 -\n\nschätzungsbehörde im offenen Verfahren (VGr, 8. Juli 2009, SB.2008.00111). Gibt\nschon eine spätere abweichende rechtliche Würdigung im gleichen Rechtsgebiet keinen genügenden Anlass zu einer Revision, so kann dies umso weniger zutreffen, wenn\nein \"abweichendes\" Urteil in einem anderen Rechtsgebiet ergeht.\n\ncc) Die Pflichtigen vermögen nicht darzutun, dass sie erst nach Eintritt der\nRechtskraft des Urteils der Steuerrekurskommission II, namentlich im Strafverfahren\nbzw. – worauf es nach deren Darstellung angesichts der einzuhaltenden Revisionsfrist\nankommt – mit der Eröffnung des Strafurteils, Kenntnis von im Licht der vorstehenden\nErwägungen massgeblichen Tatsachen und Beweismitteln erlangt haben, welche eine\nRevision zu rechtfertigen vermöchten. Dass das Strafurteil vom … weder eine neue\nTatsache noch ein Beweismittel im Sinn von Art. 147 DBG ist, wurde bereits ausgeführt. Ihr Revisionsgesuch ist umso unverständlicher, als sie selber darauf hinweisen,\ndass im Strafrecht andere Grundsätze greifen als im Steuerrecht, so auch namentlich\nbezüglich des Nachweises eines Treuhandverhältnisses. Auch ist ihnen bewusst, dass\nsie im Steuerverfahren beweispflichtig (gewesen) sind. Vor diesem Hintergrund hätten\nsie die Aufrechnungen in Tat und Wahrheit denn auch gar nicht anerkannt; vielmehr\nhätten sie \"kapituliert\". Weshalb sie dieser unbestrittenen Beweislast nun genügen sollen, ist nicht erkennbar, hat sich doch auch im Strafverfahren in tatsächlicher Hinsicht\ntrotz weitreichender Untersuchungen steuerrelevant nichts Schlüssiges zu ihren Gunsten ergeben.\n\n"}