{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2009-11-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2009-27_2009-11-02.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2009_27_er.pdf", "Checksum": "90eca0c4fc79656c51c1b814d0b61dc0"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2009.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 02.11.2009 DB.2009.27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 02.11.2009 DB.2009.27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 02.11.2009 DB.2009.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revision (Direkte Bundessteuer 2001) | Der Umstand, dass der Strafrichter einen Sachverhalt (später) unter Anwendung der Regeln des Strafrechts anders beurteilt als der Steuerrichter (so namentlich die Simulation eines Darlehens der AG an den Aktionär und andere steuerlich als geldwerte Leistungen zu würdigende Vorgänge), vermag keine Revision der rechtskräftigen Steuerveranlagung zu rechtfertigen. | Art. 147 Abs. 1 DBG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:30", "Checksum": "d90c93853a5c87e88ea4f1b1b3c2045d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 02.11.2009 DB.2009.27\nRegeste:\nRevision (Direkte Bundessteuer 2001) | Der Umstand, dass der Strafrichter einen Sachverhalt (später) unter Anwendung der Regeln des Strafrechts anders beurteilt als der Steuerrichter (so namentlich die Simulation eines Darlehens der AG an den Aktionär und andere steuerlich als geldwerte Leistungen zu würdigende Vorgänge), vermag keine Revision der rechtskräftigen Steuerveranlagung zu rechtfertigen. | Art. 147 Abs. 1 DBG\n\n aa) All das vermag den Pflichtigen indes nicht zu helfen. Vorab ist darin keine\nneue Tatsache zu erblicken, weil das Strafurteil erst lange nach dem zu revidierenden\nEntscheid der Steuerrekurskommission II ergangen ist. Das bezirksgerichtliche Urteil\nlag am … (Datum des Beschwerdeentscheids) noch nicht vor; mithin konnte es sich\nrein begrifflich nicht um eine \"alte\" Tatsache handeln, welche die Pflichtigen erst nachträglich in Erfahrung bringen konnten. Allein schon darum muss das Urteil vom … ausser Betracht fallen. Daran ändert auch die von den Pflichtigen herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts. Zwar hat das oberste Gericht im Fall einer\nOpferhilfeentschädigung festgehalten, die bei einem Tötungsdelikt nachträglich im\nStrafverfahren dem Hinterbliebenen vom Gericht zugesprochene Schadenersatzleistung erheische und bewirke in Anbetracht dessen, dass eine solche Zahlung im zu\nbeurteilenden Fall unsicher sei, eine Wiederaufnahme (bzw. Revision) des rechtskräftigen Entscheids des Sozialversicherungsamts, womit dieses vorgängig die Anerkennung eines im Rahmen des Gesetzes massgeblichen Versorgerschadens verneint hatte (Pra 1998 Nr. 143). Das Gericht hat diese Beurteilung ausdrücklich als Ausnahme\nbezeichnet, welche eine Neubeurteilung nur deshalb erforderte, weil das Opferhilfegesetz sonst unterlaufen würde. Parallelen zum vorliegenden Geschäft sind nicht im Entferntesten auszumachen. Denn ein innerer Konnex zwischen der steuerlichen und der\nstrafrechtlichen Beurteilung besteht – anders als im soeben erwähnten Sach- und\nRechtsbereich – nicht. Insofern liegen die Verhältnisse im vorliegenden Zusammenhang eben anders als dort, wo eine Administrativbehörde (so nicht nur im Bereich der\nOpferhilfe, sondern auch bei Führerausweisentzügen) grundsätzlich an die Würdigung\ndes Sachverhalts durch den Strafrichter gebunden ist, insbesondere dann, wenn dessen Beurteilung aufgrund eingehender Sachverhaltsabklärungen und Beweisabnahmen sachnäher ist (z.B. BGr, 30. Oktober 2000, 1A.66/2000, www.bger.ch; BGE 124 II\n13). Steuer- und Strafrecht sind in ihrer Anwendung unabhängig voneinander.\n\nbb) Die Rechtsanwendung durch die zuständigen Steuergerichte, nämlich des\nBundesgerichts (23. August 2007, 2C_72/2007) und der Steuerrekurskommission II\n(5. Oktober 2007, 2 DB.2006.151), einerseits und durch das Bezirksgericht anderseits\n\n2 DB.2009.27\n- 10 -\n\nhaben zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt. Die divergierenden Resultate fussen\nallerdings auf verschiedenen Gesetzen. Verantwortlich für die unterschiedliche Würdigung der Sachlage ist vor allem, dass Steuer- und Strafrecht eine völlig verschiedenartige Ausrichtung und Zielsetzung kennen und von entsprechend differierenden Beweisregeln beherrscht werden. Im Steuerrecht geht es darum, aufgrund der vorliegenden,\nallenfalls in Anwendung der Untersuchungsmaxime ergänzten und notfalls mittels der\nBeweislastregeln verifizierten Faktenlage eine gesetzmässige Besteuerung zu erwirken. Dabei obliegt es dem Steuerpflichtigen, ihn steuerlich entlastende Argumente im\nVerfahren vorzutragen und zu beweisen. Im Strafverfahren hingegen hat der Staat den\nNachweis zu erbringen, dass der Angeklagte einen Straftatbestand erfüllt hat. Er muss\ndas Gericht davon überzeugen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Bestehen\ndiesbezüglich ernsthafte, nicht auszuräumende Zweifel, so greift der Grundsatz von \"in\ndubio pro reo\", mit der Folge, dass kein Strafanspruch des Staats besteht und der Angeklagte vom strafrechtlichen Vorwurf freizusprechen ist. Es versteht sich aus der Natur der Ausrichtung von Steuer- und Strafrecht, dass die sachverhaltlichen Feststellungen und die Würdigung desselben Geschehens bei dieser Rechtslage aus der Optik\ndes Steuer- und des Strafrichters durchaus unterschiedlich ausfallen können. Insofern\nsind bei korrekter Rechtsanwendung unter Würdigung derselben Sachlage bzw. desselben Vorgangs – allerdings nur vordergründig betrachtet – widersprüchliche Urteile\nschon darum nicht ausgeschlossen.\n\nKommt der Strafrichter aus der für ihn massgeblichen Warte zu einem anderen Schluss als der Steuerrichter, so bleibt dies ohne Einfluss auf die Veranlagung.\nAnders verhält es sich nur insoweit, als ein Strafgericht festgestellt hat, es liege ein\nVerbrechen oder Vergehen vor. Bei solcher Lage der Dinge hat sich das Steuerrecht\nim Rahmen der Revisionsbestimmungen – nur, aber immerhin – an die Erkenntnis des\nFachrichters zu halten, ein Verbrechens- oder Vergehenstatbestand sei verwirklicht, es\nsei denn, es liege offensichtlich ein Fehlurteil vor. Zu entscheiden, ob im Bereich des\nSteuerrechts eine Beeinflussung der Würdigung des Sachverhalts durch das Vergehen\noder Verbrechen stattgefunden habe, ist wiederum einzig Sache des Steuerrichters.\nDass seinerzeit ein Vergehen oder ein Verbrechen den Entscheid über die Veranlagung 2001 beeinflusst hat, behaupten die Pflichtigen indes zu Recht nicht. Abgesehen\nvon dieser Sonderkonstellation gilt Folgendes: So wenig der Strafrichter – selbst bei\nvöllig identischer Sach- und Faktenlage – an die Würdigung des Steuerrichters gebunden ist, so wenig gilt das Umgekehrte. Die Pflichtigen vermögen denn auch nicht darzutun, weshalb die Feststellungen im Strafverfahren ebenso im Fiskalbereich mass-\n\n"}