{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2009-11-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2009-27_2009-11-02.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2009_27_er.pdf", "Checksum": "90eca0c4fc79656c51c1b814d0b61dc0"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2009.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 02.11.2009 DB.2009.27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 02.11.2009 DB.2009.27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 02.11.2009 DB.2009.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revision (Direkte Bundessteuer 2001) | Der Umstand, dass der Strafrichter einen Sachverhalt (später) unter Anwendung der Regeln des Strafrechts anders beurteilt als der Steuerrichter (so namentlich die Simulation eines Darlehens der AG an den Aktionär und andere steuerlich als geldwerte Leistungen zu würdigende Vorgänge), vermag keine Revision der rechtskräftigen Steuerveranlagung zu rechtfertigen. | Art. 147 Abs. 1 DBG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:30", "Checksum": "d90c93853a5c87e88ea4f1b1b3c2045d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 02.11.2009 DB.2009.27\nRegeste:\nRevision (Direkte Bundessteuer 2001) | Der Umstand, dass der Strafrichter einen Sachverhalt (später) unter Anwendung der Regeln des Strafrechts anders beurteilt als der Steuerrichter (so namentlich die Simulation eines Darlehens der AG an den Aktionär und andere steuerlich als geldwerte Leistungen zu würdigende Vorgänge), vermag keine Revision der rechtskräftigen Steuerveranlagung zu rechtfertigen. | Art. 147 Abs. 1 DBG\n\n b) Nach Art. 148 DBG muss das Revisionsbegehren innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber binnen zehn Jahren nach Eröffnung\nder Verfügung oder des Entscheids eingereicht werden. Die Beweismittel für die Revisionsgründe sowie für die Behauptung, dass seit ihrer Entdeckung noch nicht 90 Tage\nverflossen sind, sollen dem Revisionsbegehren beigelegt oder, sofern dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden (so ausdrücklich § 157 Abs. 3 StG; vgl. für das DBG:\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 149 N 5). Revisionsantrag und Sachvorbringen\ndarüber, dass die Revisionsfrist gewahrt worden ist, sind Gültigkeitsvoraussetzungen\ndes Revisionsbegehrens (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher\nSteuergesetz, 3. Band, 1969, § 109 N 2, § 110 N 1 und 2; Richner/Frei/Kaufmann/\nMeuter, Art. 148 N 2 und 149 N 8). Fehlt es daran, ist auf das Begehren schon aus\nformellen Gründen nicht einzutreten. Für die Behandlung des Revisionsbegehrens ist\ndie Behörde zuständig, welche die frühere Verfügung oder den früheren Entscheid\nerlassen hat (Art. 149 Abs. 1 DBG).\n\n4. a) Das Revisionsgesuch umfasst 24 Seiten. Die Pflichtigen stützen ihr Gesuch auf Art. 147 Abs. 1 lit. a DBG (neue Tatsachen und Beweismittel). Sodann berufen sie sich auf Bestimmungen der Bundesverfassung (unter anderen namentlich Art. 5\nBV) sowie der EMRK (Art. 6 Ziff. 2). Hingegen scheiden aus ihrer Sicht die Normen von\nArt. 147 Abs. 1 lit. b (Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze) und lit. c (Verbrechen oder Vergehen) aus.\n\nb) Das kantonale Steueramt hat seinerzeit festgestellt, der Pflichtige habe\n2000 eine geldwerte Leistung empfangen, indem ihm die D Darlehen im Umfang von\nFr. 250'000.- und Fr. 500'000.- zur Verfügung gestellt habe, mit deren Rückzahlung die\nGläubigerin angesichts seiner damaligen finanziellen Lage nicht habe ernsthaft rech-\n\n2 DB.2009.27\n-8-\n\nnen können; deshalb seien die Darlehen aus steuerlicher Sicht als simuliert zu betrachten. Folgerichtig hat es nicht nur diese Leistung (allerdings irrtümlich reduziert um den\nEinbringungswert der damit u.a. erworbenen Aktien E von Fr. 50'000.-) einkommenssteuerlich erfasst, sondern auch die 2000 und 2001 geltend gemachten entsprechenden Passivzinsen (von Fr. 10'700.- bzw. Fr. 16'250.-) bei den Pflichtigen nicht als steuerwirksam anerkannt. Sodann hatte die D in ihren Erfolgsrechnungen Barzahlungen im\nUmfang von Fr. 154'035.- (2000) bzw. Fr. 249'800.- (2001) für angeblich auf dem\nGraumarkt bezogene Medikamente als Aufwand geltend gemacht. Die Steuerbehörden\nhaben diese Bezüge ebenfalls als geldwerte Leistungen an den Pflichtigen gewürdigt,\nweil der Nachweis der entsprechenden Lieferungen nicht erbracht worden sei. Mithin\nhat das kantonale Steueramt 2001 beim Einkommen (u.a.) Fr. 249'800.- als Zuflüsse\naufgerechnet und Abzüge von Fr. 16'250.- verweigert, das steuerbare Einkommen somit um Fr. 266'050.- erhöht und dieses auf Fr. 383'900.- festgesetzt. Im Beschwerdeverfahren (2 DB.2006.151) hat die Steuerrekurskommission II diese Einschätzung am\n5. Oktober 2007 bestätigt. Die beiden Aufrechnungen wollen die Pflichtigen mit dem\nvorliegenden Gesuch rückgängig machen. Sie sind der Meinung, die damaligen steueramtlichen Korrekturen widersprächen dem Gesetz, wie sich heute beweisen lasse.\nInsofern machen sie eine Überbesteuerung zu ihrem Nachteil geltend.\n\nc) Ausgangspunkt für das Revisionsgesuch der Pflichtigen bildet das Urteil\neines zürcherischen Bezirksgerichts als Strafgericht vom …, mit welchem über die\nStrafanträge gegen den Pflichtigen wegen \"Misswirtschaft, Steuerbetrug etc.\" befunden\nund in welchem dieser von allen Vorwürfen freigesprochen wurde. Das Urteil wurde am\n… versandt und der Vertreterin des Pflichtigen am Folgetag (…) zugestellt. Die Pflichtigen haben das Revisionsbegehren am 25. Februar 2009 gestellt und damit die 90-\ntägige Frist eingehalten. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen für ein gültiges\nRevisionsgesuch sind – im Gegensatz zu ihrem Gesuch um Revision des Bundesgerichtsurteils vom 23. August 2007 (2C_72/2007), welches an den strengeren Anforderungen des Verfahren nach dem Bundesgerichtsgesetz (BGG) gescheitert ist – erfüllt.\n\nDas Bezirksgericht ist in seinem Urteil zum Schluss gelangt, es sei nicht erstellt, dass der Pflichtige die Aktien E, wofür er das Darlehen von Fr. 250'000.- verwendet habe, nicht treuhänderisch für die D, sondern für eigene Rechnung erworben\nhabe; es sei daher davon auszugehen, dass er dabei kein (finanzielles) Risiko getragen habe. Sodann stehe nicht fest, dass er für das weitere Darlehen von Fr. 500'000.-,\nmit welchen Mitteln er die F in G gekauft habe, eine \"ungenügende\" Liquidität ausge-\n\n2 DB.2009.27\n-9-\n\nwiesen habe. Schliesslich sei trotz dubioser Sammelbelege nicht bewiesen, dass die D\nüber den Pflichtigen, wie von den Behörden behauptet, keine Graumarkteinkäufe im\nUmfang von (Fr. 154'035.- [2000] und Fr. 249'800.- [2001] =) total Fr. 403'385.- getätigt\nhabe, wofür entsprechende Barbezüge ausgewiesen seien, welche dem Pflichtigen\nzugegangen und letztlich ihm verblieben sein sollen.\n\n"}