{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2009-11-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2009-27_2009-11-02.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2009_27_er.pdf", "Checksum": "90eca0c4fc79656c51c1b814d0b61dc0"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2009.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 02.11.2009 DB.2009.27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 02.11.2009 DB.2009.27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 02.11.2009 DB.2009.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revision (Direkte Bundessteuer 2001) | Der Umstand, dass der Strafrichter einen Sachverhalt (später) unter Anwendung der Regeln des Strafrechts anders beurteilt als der Steuerrichter (so namentlich die Simulation eines Darlehens der AG an den Aktionär und andere steuerlich als geldwerte Leistungen zu würdigende Vorgänge), vermag keine Revision der rechtskräftigen Steuerveranlagung zu rechtfertigen. | Art. 147 Abs. 1 DBG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:30", "Checksum": "d90c93853a5c87e88ea4f1b1b3c2045d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 02.11.2009 DB.2009.27\nRegeste:\nRevision (Direkte Bundessteuer 2001) | Der Umstand, dass der Strafrichter einen Sachverhalt (später) unter Anwendung der Regeln des Strafrechts anders beurteilt als der Steuerrichter (so namentlich die Simulation eines Darlehens der AG an den Aktionär und andere steuerlich als geldwerte Leistungen zu würdigende Vorgänge), vermag keine Revision der rechtskräftigen Steuerveranlagung zu rechtfertigen. | Art. 147 Abs. 1 DBG\n\n aa) Neu entdeckte Tatsachen nach Art. 147 Abs. 1 lit. a DBG sind diejenigen,\ndie zur Zeit der Einschätzung zwar bereits bestanden haben, dem Steuerpflichtigen\naber erst nach Erlass des zu revidierenden Entscheids oder der zu revidierenden Verfügung bekannt werden (BGE 111 Ib 209; StRK I, 30. September 2008,\n1 ST.2007.430 - 435 und 1 DB.2007.244 - 247). Es handelt sich um sog. \"neue alte\nTatsachen\" (vgl. Vallender/Looser, Art. 147 N 10 DBG, m.w.H.). Diese Tatsachen finden nur Gehör, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass ihm diese trotz pflichtgemässer Sorgfalt im Einschätzungsverfahren nicht bekannt sein konnten (vgl. Richner/\nFrei/Kaufmann/Meuter, § 155 N 22). Die Tatsachen müssen erheblich sein. Mithin\nmüssen sie geeignet sein, den dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden\nSachverhalt zu ändern und aufgrund einer richtigen rechtlichen Beurteilung zu einem\nanderen Urteil zu führen. Es genügt nicht, wenn der Gesuchsteller bloss dartut, die\nangefochtene Entscheidung sei in ihren rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen\n\n2 DB.2009.27\n-6-\n\nfalsch (VGr, 8. Juli 2009, SB.2008.00111, www.vgrzh.ch, mit Verweisungen). Beweismittel müssen neu und zudem wesentlich sein, indem sie dem Nachweis von Tatsachen dienen, die schon im früheren Verfahren bekannt waren, indessen mangels genügender Beweise nicht beachtet werden konnten (VGr, 6. Mai 2009, RG.2009.00001).\nTatsachen und Beweismittel sind, sofern und soweit sie erst nach dem Entscheid \"entstanden\" sind, unbeachtlich. Allerdings sind sie ausnahmsweise zu berücksichtigen,\nwenn und soweit sie auf das Bemessungsjahr bzw. auf den Bemessungszeitpunkt zurückwirken, mithin im ordentlichen Einschätzungsverfahren – hätten sie schon damals\nbestanden – hätten beachtet werden müssen (RB 1992 Nr. 42). Neu entdeckte, aber\nim Einschätzungszeitpunkt (bzw. bei Eintritt der Rechtskraft der Einschätzung) bereits\nvorhandene Tatsachen und Beweismittel müssen die Überbesteuerung erkennen lassen bzw. beweisen.\n\nbb) Wesentliche Verfahrensgrundsätze sind verletzt, wenn verfahrensrechtliche Vorschriften oder Grundsätze missachtet worden sind und nach den Umständen\nnicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidung durch diesen\nMangel zuungunsten des Gesuchstellers beeinflusst worden ist (vgl. Reimann/Zuppinger/Schärrer/Fessler, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, 2.A., 1983, § 108 N 29d). Als mögliche Verfahrensmängel kommen namentlich die Verweigerung des rechtlichen Gehörs und die versehentliche Nichtberücksichtigung einer aktenkundigen erheblichen Tatsache in Betracht. Die Revision\nbezweckt insofern die Berichtigung von \"prozessualen Versehen\", nicht das Zurückkommen auf Fragen, die im zu revidierenden Urteil beantwortet oder absichtlich nicht\nberücksichtigt worden sind. Eine rechtliche Würdigung kann daher von vornherein nicht\nGegenstand eines Revisionsverfahrens sein (RB 1994 Nr. 61).\n\ncc) Der Revisionsgrund der strafbaren Handlung ist nur dann erfüllt, wenn ein\nVerbrechen oder Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat. Der\nProzess der Entscheidfällung muss durch eine strafbare Handlung direkt oder indirekt\nbeeinflusst worden sein, so z.B. weil ein falsches Zeugnis abgelegt worden ist oder\nweil sich mit der Entscheidfällung befasste Personen im Zusammenhang damit eines\nVergehens schuldig gemacht haben (Vallender/Looser, Art. 147 N 19). In Frage kommen z.B. Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), falsche Zeugenaussage oder falsches Gutachten (Art. 307 StGB), falsche Beweisaussagen von Parteien (Art. 306 StGB), ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) und ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158\nStGB). Urteile eines Strafgerichts sind daher nur am Rande geeignet, die Revision ei-\n\n2 DB.2009.27\n-7-\n\nner Steuerveranlagung zu erwirken. Namentlich genügt eine abweichende Beurteilung\neines steuerrelevanten Sachverhalts im Rahmen einer strafgerichtlichen Prüfung nicht\nfür eine Revision. Ohnehin hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung festgehalten, der Umstand, dass ein späteres Urteil eine Rechtsfrage anders löse als ein\nfrüheres, bilde keinen Revisionsgrund, ebenso wenig wie ein \"tatsächlicher Widerspruch\" zwischen zwei Urteilen (BGr, 14. April 1998, Pra 1998 Nr. 142, auch zum Folgenden; BGE 77 II 283 f.); einzig ausnahmsweise lasse sich unter besonderen Umständen eine Abweichung rechtfertigen.\n\n"}