{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2009-11-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2009-27_2009-11-02.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2009_27_er.pdf", "Checksum": "90eca0c4fc79656c51c1b814d0b61dc0"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2009.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 02.11.2009 DB.2009.27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 02.11.2009 DB.2009.27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 02.11.2009 DB.2009.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revision (Direkte Bundessteuer 2001) | Der Umstand, dass der Strafrichter einen Sachverhalt (später) unter Anwendung der Regeln des Strafrechts anders beurteilt als der Steuerrichter (so namentlich die Simulation eines Darlehens der AG an den Aktionär und andere steuerlich als geldwerte Leistungen zu würdigende Vorgänge), vermag keine Revision der rechtskräftigen Steuerveranlagung zu rechtfertigen. | Art. 147 Abs. 1 DBG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:30", "Checksum": "d90c93853a5c87e88ea4f1b1b3c2045d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 02.11.2009 DB.2009.27\nRegeste:\nRevision (Direkte Bundessteuer 2001) | Der Umstand, dass der Strafrichter einen Sachverhalt (später) unter Anwendung der Regeln des Strafrechts anders beurteilt als der Steuerrichter (so namentlich die Simulation eines Darlehens der AG an den Aktionär und andere steuerlich als geldwerte Leistungen zu würdigende Vorgänge), vermag keine Revision der rechtskräftigen Steuerveranlagung zu rechtfertigen. | Art. 147 Abs. 1 DBG\n\n 2 DB.2009.27\n-4-\n\nein Verbrechen oder Vergehen den Entscheid beeinflusst hat (lit. c). Die Revision ist\nnach Art. 147 Abs. 2 DBG ausgeschlossen, wenn der Antragsteller das, was er als\nRevisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Die Revision kann mithin nicht verlangt werden,\num das im ordentlichen Verfahren Versäumte nachzuholen (vgl. BGr, 21. Mai 1997 =\nStE 1998 B 97.11 Nr. 14). Zuständig für die Revision ist jene Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde, welche in der Sache materiell letztinstanzlich entschieden hat (BGE\n118 Ia 368). Ist ein materielles Urteil der Steuerrekurskommission in Rechtskraft erwachsen, so können alle Elemente der betreffenden Veranlagung in Revision gezogen\nwerden. Insofern decken sich die vor Bundesgericht und Steuerrekurskommission\nmassgeblichen Regeln nicht. Denn jenes Gericht befasst sich nur insoweit mit Revisionsbegehren, als dieses Punkte betrifft, welche seinerzeit im offenen Verfahren vor\nBundesgericht Streitgegenstand gebildet haben (Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG]; BGr, 23. September 2009,\n2F_2/2009). Dieser Unterschied rührt letztlich daher, dass die Steuerrekurskommission\nanders als das Bundesgericht mit voller Kognition ausgestattet ist und nicht nur eine\nRechts-, sondern auch eine Sachverhaltskontrolle ausübt (Art. 143 Abs. 1 DBG).\n\nDas Schrifttum kennt teilweise neben den positivrechtlichen Revisionsgründen\nRevisionstatbestände auf Grund von Verfassungsbestimmungen (vgl. z.B. Vallender/Looser, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, 2.A., 2008,\nArt. 147 N 23 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2.A.,\n2009, Art. 147 N 31ff.; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2.A., 2006, § 155 N 20). Auch die Rechtsprechung, namentlich auf kantonaler Ebene, lässt die Revision ausserhalb der gesetzlich umschriebenen Tatbestände zuweilen zu, wenn das Ergebnis der strengen Einhaltung nur der\npositivrechtlichen Revisionsgründe \"stossend ist und dem Gerechtigkeitsgefühl zuwider\nläuft\" (Pra 1999 Nr. 52, m.w.H.; vgl. auch VGr SG, 19. Oktober 2006, B 2006/125, 126,\nwww.gerichte.sg.ch; VGr, 6. Juni 2007, SB.2006.00071). Andrerseits hat es das\nBundesgericht für das Recht der direkten Bundessteuer im Interesse der Rechtssicherheit bisher abgelehnt, aus andern als den in Art. 147 Abs. 1 DBG genannten\nGründen rechtskräftige Veranlagungen zu korrigieren bzw. zu revidieren (vgl. BGr,\n23. Mai 2007, 2A.710/2006, www.bger.ch, m.w.H., auch zum Folgenden; vgl. BGr,\n29. August 2003, 2P.112/2003, www.bger.ch). Zwar darf einem übergesetzlichen Revisionsgrund, der sich an der Ungerechtigkeit des Ergebnisses orientiert, auch nach\nMeinung der Verfechter einer grosszügigen, liberalen Handhabung höchstens sehr\n\n2 DB.2009.27\n-5-\n\nrestriktiv, gleichsam \"nur in äussersten Extremfällen\" zum Durchbruch verholfen werden (vgl. Vallender/Looser, Art. 147 N 23 DBG). Denn der Korrektur des dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufenden Urteils steht namentlich im Fiskalbereich stets die\nRechtssicherheit entgegen, welche nur im Ausnahmefall durchbrochen werden darf.\nDoch braucht diese Frage angesichts der klaren Haltung des Bundesgerichts nicht\nweiter verfolgt zu werden. Namentlich spielt die vom hiesigen Verwaltungsgericht vertretene, von den Steuerrekurskommissionen wiederholt verworfene Rechtsauffassung,\nwonach das Vorliegen eines stossenden, schockierenden Ergebnisses das Eingreifen\ndes Ausschlussgrunds im Sinn von Art. 147 Abs. 2 DBG zu verhindern vermöge (VGr,\n6. Juni 2007, SB.2006.00071, E. 2.3, www.vgrzh.ch, m.w.H.; gegenteilige Ansicht\nStRK I, 30. September 2008, 1 ST.2007.430 - 435 und 1 DB.2007.244 - 247; StRK II,\n7. Mai 2009, 2 ST.2009. 67 - 75 und 2 DB.2009.32 - 40), keine Rolle. Nicht nachvollziehbar ist im Licht der erwähnten Rechtsprechung die Anmerkung im die Pflichtigen\nbetreffenden Revisionsurteil vom 23. September 2009 (2F_2/2009), das Bundesgericht\nhabe sich zur Lehrmeinung, wonach gestützt auf eine aus Art. 8 BV abgeleitete Generalklausel eine Revision zugunsten des Steuerpflichtigen auch zuzulassen sei, wenn es\nunter dem Aspekt der Gerechtigkeit zu schockierenden Ergebnissen käme (so Hugo\nCasanova, in: Commentaire romand, 2008, Art. 147 N 12 f. DBG; ebenso die ältere\nbundesgerichtliche Rechtsprechung in ASA 45, 62; 70, 762; Pra 1999 Nr. 52; BGr,\n17. Juni 2004, 2P.147/2003; www.bger.ch; dabei wurde stets betont, dieser Aspekt\ngreife höchstens \"äusserstenfalls ausnahmsweise\"), bis anhin noch nie äussern müssen.\n\n"}