{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2009-11-02", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2009-27_2009-11-02.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2009_27_er.pdf", "Checksum": "90eca0c4fc79656c51c1b814d0b61dc0"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2009.27"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 02.11.2009 DB.2009.27"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 02.11.2009 DB.2009.27"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 02.11.2009 DB.2009.27"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Revision (Direkte Bundessteuer 2001) | Der Umstand, dass der Strafrichter einen Sachverhalt (später) unter Anwendung der Regeln des Strafrechts anders beurteilt als der Steuerrichter (so namentlich die Simulation eines Darlehens der AG an den Aktionär und andere steuerlich als geldwerte Leistungen zu würdigende Vorgänge), vermag keine Revision der rechtskräftigen Steuerveranlagung zu rechtfertigen. | Art. 147 Abs. 1 DBG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:30", "Checksum": "d90c93853a5c87e88ea4f1b1b3c2045d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 02.11.2009 DB.2009.27\nRegeste:\nRevision (Direkte Bundessteuer 2001) | Der Umstand, dass der Strafrichter einen Sachverhalt (später) unter Anwendung der Regeln des Strafrechts anders beurteilt als der Steuerrichter (so namentlich die Simulation eines Darlehens der AG an den Aktionär und andere steuerlich als geldwerte Leistungen zu würdigende Vorgänge), vermag keine Revision der rechtskräftigen Steuerveranlagung zu rechtfertigen. | Art. 147 Abs. 1 DBG\n\n STEUERREKURSKOMMISSION II\nDES KANTONS ZÜRICH\n\n2 DB.2009.27\n\nEntscheid\n\n2. November 2009\n\nMitwirkend:\nPräsident R. Oesch, die Mitglieder W. Balsiger, R. Schircks Denzler und Sekretär\nH. Knüsli\n\nIn Sachen\n\n1. A,\n\n2. B,\n\nGesuchstellende,\nvertreten durch C,\n\ngegen\n\nSchweizerische Eidgenossenschaft,\nGesuchsgegnerin,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Konsum,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nRevision (Direkte Bundessteuer 2001)\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. Das kantonale Steueramt hat die Eheleute A und B (nachfolgend der bzw.\ndie Pflichtige, zusammen die Pflichtigen) für die Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 383'900.- veranlagt. Im anschliessenden Einspracheverfahren hatte diese Veranlagung Bestand. Die dagegen gerichtete Beschwerde, womit die\nPflichtigen ein steuerbares Einkommen von Fr. 367'700.- verfochten, wies die Steuerrekurskommission II am 5. Oktober 2007 ab. Mangels Anfechtung ist die Veranlagung\nin Rechtskraft erwachsen.\n\nB. 1. Am 25. Februar 2009 stellten die Pflichtigen ein Gesuch um Revision des\ngenannten Urteils vom 5. Oktober 2007. Dieses sei aufzuheben und das für die Bundessteuerperiode 2001 massgebliche Einkommen auf Fr. 117'850.- festzusetzen,\neventuell sei die Sache zwecks Neuveranlagung an das kantonale Steueramt zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begründung verwiesen\nsie im Wesentlichen auf das Strafurteil eines zürcherischen Bezirksgerichts vom\n…. Darin sei das Gericht zum Schluss gelangt, der Pflichtige habe keinen der zur Anklage gebrachten Straftatbestände erfüllt. Damit sei den mit Entscheid vom 5. Oktober\n2008 bestätigten Aufrechnungen die Grundlage entzogen. Es sei nun erwiesen, dass\ndie von der D dem Pflichtigen gewährten Darlehen über (Fr. 250'000.- und\nFr. 500'000.- =) total Fr. 750'000.- entgegen der bisherigen Annahme der Steuerbehörden nicht simuliert gewesen seien und dass dieser keine Barbezüge von der D für private Zwecke (von Fr. 249'800.-) getätigt habe.\n\n2. Bereits zuvor, am 26. Februar 2009, ersuchten die Pflichtigen beim Bundesgericht um Revision des Urteils vom … 2007, welches die Bundessteuerveranlagung 2000 betraf. Schon dort ging es um die erwähnten Darlehen, den entsprechenden Zins und die Barbezüge. Auch in jenem Revisionsverfahren bezogen sich die\nPflichtigen auf das erwähnte Urteil des Bezirksgerichts.\n\n3. Angesichts dessen, dass die Pflichtigen im bundesgerichtlichen Revisionsverfahren (2F_2/2009) im Wesentlichen die nämlichen Rechtsfragen aufwarfen und\nihre Argumentation sich mit jener im vorliegenden Verfahren (2 DB.2009.27) deckte,\nhat der Präsident der Steuerrekurskommission II, nachdem die Pflichtigen den einver-\n\n2 DB.2009.27\n-3-\n\nlangten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- geleistet hatten, das Geschäft 2 DB.2009.27\nam 27. April 2009 sistiert, bis das Bundesgericht über das Revisionsgesuch 2F_2/2009\nentschieden hat.\n\nDas Bundesgericht hat das Urteil am … 2009 gefällt und erkannt, auf das Gesuch sei mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.\n\nDie Rekurskommission zieht in Erwägung:\n\n1. Nachdem das Bundesgericht über das Revisionsgesuch 2F_2/2009 befunden hat, ist der Sistierungsgrund dahingefallen und ist das Verfahren 2 DB.2009.27\nwieder aufzunehmen.\n\n2. Unbestritten ist, dass die Bundessteuerveranlagung 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. Fr. 383'900.- mangels Anfechtung des Urteils der Steuerrekurskommission vom 5. Oktober 2007 in Rechtskraft erwachsen ist. Darin enthalten\nwaren u.a. zwei Aufrechnungen: zum einen der für das als simuliert betrachtete Passivdarlehen gegenüber der D geschuldete Zins von Fr. 16'250.- und zum anderen Barzahlungen der D von Fr. 249'800.- für nicht belegte Warenbezüge, welche dem Pflichtigen ebenfalls als geldwerte Leistung zugerechnet wurden. Im Beschwerdeverfahren\nvor Rekurskommission war allerdings nur noch die erstgenannte Korrektur strittig. Die\nParteien sind sich darin einig, dass eine Änderung dieser Veranlagung zugunsten der\nPflichtigen nur noch auf dem Weg der Revision erfolgen kann.\n\n3. a) Nach Art. 147 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer\nvom 14. Dezember 1990 (DBG) kann ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag des\nSteuerpflichtigen oder von Amts wegen zu dessen Gunsten revidiert werden, wenn\n(nachträglich) erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden\n(lit. a), wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen\noder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit. b) oder wenn\n\n"}