weitergeleitet bzw. entsprechende Zahlungen an das Steueramt erbracht, indes von der Bezahlung des auf ihn entfallenden Anteils abgesehen hätte, könnten die Zahlungen angesichts der zeitlichen Abfolge und mangels eines Hinweises auf den alleinigen Bezug zum die Pflichtige treffenden Steueranteil wohl bloss anteilig berücksichtigt werden; ein Teil würde dem Pflichtigen zugeschrieben (StE 2006 B 13.5 Nr. 5). Es hätte an der Pflichtigen gelegen, die notwendigen Vorkehren zu treffen, um Doppelzahlungen zu ihrem Nachteil zu vermeiden. Das aber ist nicht geschehen.