Hierfür wäre notwendig gewesen, den entsprechenden Betrag direkt an das Steueramt zu leisten. Wenn sie aber die Zahlung gegenüber einem privaten Dritten, nämlich ihrem Ehemann, erbracht hat, so wurde sie von der Steuerschuld nicht befreit. Hat ihr Gatte – entgegen seinem Versprechen – die Zahlung nicht weitergeleitet, so besteht die Schuld gegenüber dem Fiskus weiterhin. Der Pflichtigen steht lediglich – aber immerhin – ein zivilrechtlicher Anspruch gegenüber dem Empfänger auf Rückerstattung zu, da er seiner vertraglichen Verpflichtung nicht nachgekommen war. Und selbst wenn der Pflichtige diese Beträge