cc) Im Weiteren führte die Pflichtige an, sie sei ihrer Verpflichtung zur Leistung der anteiligen Bundessteuern 2003 längst nachgekommen. Denn sie habe den entsprechenden Betrag ihrem Ehemann zwecks Begleichung dieser Steuerschuld überwiesen, wie dieser in der Trennungskonvention bestätigt habe. Auch wenn diese Darstellung, soweit ersichtlich, den Tatsachen entspricht, kann daraus nicht geschlossen werden, die Pflichtige habe ihre Steuerschuld getilgt. Hierfür wäre notwendig gewesen, den entsprechenden Betrag direkt an das Steueramt zu leisten.