Doch hilft auch dieser Einwand nichts. Angesichts dessen, dass die Gatten für die Steuerschulden grundsätzlich solidarisch haften, war es der DABS unbenommen, sich vorab einzig an einen der Schuldner, nämlich den Pflichtigen, zu halten. Erst als sich zeigte, dass dieser nicht zahlte und dass das Solidarschuldverhältnis aufgehoben war, sah sich der Fiskus veranlasst, sich direkt an die Pflichtige zu wenden. Darin ist nichts Rechtsverletzendes zu erblicken.