2 DB.2009.21 -5- d) Was die Pflichtige hiergegen vorzubringen wusste, sticht nicht: aa) Wenn sie dafür halten wollte, sie sei bereits im Oktober 2003 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, womit sie die Trennung aus ihrer Sicht faktisch vollzogen habe, so kommt es darauf nicht an. Es kann offenbleiben, ob der Auszug wirklich damals stattgefunden hat. Denn entscheidend ist nicht dieser Termin, sondern der Zeitpunkt der tatsächlichen Trennung der Ehe, welcher, wie bereits ausgeführt, weit später anzusetzen ist.