Aufgrund der Trennungskonvention liesse sich darauf schliessen, dass die Pflichtigen auch noch für die Folgeperiode, also für 2004, gemeinsam veranlagt worden sind. Widrigenfalls wären die Ausführungen unter Ziffer 6 nicht zu verstehen, wonach der Pflichtige sämtliche noch ausstehenden Steuerzahlungen für die Bundessteuern 2002, 2003 und 2004 leisten werde und die Pflichtige ihren Anteil an den provisorischen Steuern (inklusive Staats- und Gemeindesteuern) pro 2004 im Ausmass von 4'000.- dem Pflichtigen bereits entrichtet habe. Allerdings behauptete die Pflichtige, ab 2004 seien die Veranlagungen getrennt erfolgt.