Zwar machte die Pflichtige geltend, sie habe sich schon im Herbst 2003 vom Pflichtigen getrennt. Das gehe auch aus der – allerdings erst im August 2005 unterzeichneten – Trennungskonvention hervor. Doch ist darauf unter den gegebenen Umständen nicht abzustellen. Zum einen steht diese neue Darstellung im Widerspruch zum früheren, soeben genannten Verhalten; zum anderen muss es unter den obwaltenden Umständen als Rechtstatsache gelten, dass die Ehe am 31. Dezember 2003, dem massgeblichen Stichtag, (auch) faktisch noch ungetrennt war.