DBG und Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen vom 16. September 1992, e contrario [VO NP]). Hätten sie damals bereits tatsächlich getrennt gelebt, so wären sie gehalten gewesen, die Steuerbehörden von diesem Umstand rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und für eine getrennte Veranlagung 2003 besorgt zu sein (Art. 5 Abs. 2 VO NP). Das aber 2 DB.2009.21 -4- ist bis zum Zeitpunkt der Veranlagung nicht geschehen. Namentlich fehlt ein entsprechender Hinweis auf dem Steuererklärungsformular 2003.