b) Die verheirateten Pflichtigen sind für 2003 gemeinsam veranlagt. Am 26. August 2005 hat das kantonale Steueramt das steuerbare Einkommen gemäss Steuererklärung auf Fr. 108'500.- festgesetzt. Die entsprechende Steuer belief sich auf Fr. 3'010.-. Diese Veranlagung ist in Rechtskraft erwachsen. Voraussetzung für die gemeinsame Veranlagung war, dass die Pflichtigen am Ende der Periode (d.h. am 31.12.2003) noch in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe gelebt haben (Art. 9 Abs. 1 DBG und Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen vom 16. September 1992, e contrario [VO NP]).