2. a) Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) ist das Einkommen der Ehegatten ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammenzurechnen, falls und solange sie in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben. Die Eheleute werden unter dieser Voraussetzung gemeinsam veranlagt und haften solidarisch für die Gesamtsteuer (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBG). Indes haftet jeder Gatte nur (noch) für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig wird (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 DBG).