Am 20. November 2008 lud die DABS den Pflichtigen ein, sich zu dieser Einspracheschrift vernehmen zu lassen. Indes verzichtete er auf diese Möglichkeit. Mit Entscheid vom 6. Januar 2009 wies die DABS die Einsprache ab. C. Am 6. Februar 2009 erhob die Pflichtige hiergegen Beschwerde und verfocht sinngemäss die ersatzlose Aufhebung der Haftungsverfügung ihr gegenüber. 2 DB.2009.21 -3- Am 12. März 2009 schloss die DABS auf Abweisung des Rechtmittels.