Da die Bundessteuer 2003 ausgeblieben und dem Fiskus offenbar bekannt war, dass einerseits die Pflichtigen faktisch getrennt lebten und anderseits der Pflichtige zahlungsunfähig gewesen sein soll, erliess die Dienstabteilung Bundessteuer (kurz: DABS) am 9. Oktober 2008 eine Haftungsverfügung, indem sie die auf jeden der beiden Gatten entfallenden Anteile der Steuer berechnete und ihnen diese, vermehrt um die entsprechenden Verzugszinsen, auferlegte. Dergestalt haftete die Pflichtige persönlich für Fr. 1'246.75 plus Fr. 206.15 Verzugszins, total für Fr. 1'452.90, der Pflichtige seinerseits für insgesamt Fr. 2'055.10.