{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2009-04-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2009-21_2009-04-14.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2009_21_dk.pdf", "Checksum": "622849a307870bc5b7bb6213a2fab5ba"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2009.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2009 DB.2009.21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 14.04.2009 DB.2009.21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 14.04.2009 DB.2009.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftung (Direkte Bundessteuer 2003) | Zwar fällt mit der tasächlichen Trennung der Ehe die Solidarhaft für Bundessteuerschulden dahin. Für entsprechende Steuern, welche zuvor angefallen sind, haften die Gatten nurmehr für ihren jeweiligen Anteil an den Gesamtschulden.  Hat die getrennt lebende Ehefrau den auf sie entfallenden Anteil nicht dem Steueramt bezahlt, sondern ihrem Ehemann geleistet, damit er die gesamte Steuer entrichten soll, so vermag sie dies nur insoweit zu entlasten, als dieser die Steuern tatsächlich bezahlt hat, und zwar nur in jenem Umfang, welcher ihrem Anteil an der Gesamtsteuer entspricht. | Art.13 Abs. 1 Satz 2 und und Abs. 2 DBG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:36", "Checksum": "7ec7bdbd75c0f75e71004431a439129e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2009 DB.2009.21\nRegeste:\nHaftung (Direkte Bundessteuer 2003) | Zwar fällt mit der tasächlichen Trennung der Ehe die Solidarhaft für Bundessteuerschulden dahin. Für entsprechende Steuern, welche zuvor angefallen sind, haften die Gatten nurmehr für ihren jeweiligen Anteil an den Gesamtschulden.  Hat die getrennt lebende Ehefrau den auf sie entfallenden Anteil nicht dem Steueramt bezahlt, sondern ihrem Ehemann geleistet, damit er die gesamte Steuer entrichten soll, so vermag sie dies nur insoweit zu entlasten, als dieser die Steuern tatsächlich bezahlt hat, und zwar nur in jenem Umfang, welcher ihrem Anteil an der Gesamtsteuer entspricht. | Art.13 Abs. 1 Satz 2 und und Abs. 2 DBG\n\n cc) Im Weiteren führte die Pflichtige an, sie sei ihrer Verpflichtung zur Leistung\nder anteiligen Bundessteuern 2003 längst nachgekommen. Denn sie habe den entsprechenden Betrag ihrem Ehemann zwecks Begleichung dieser Steuerschuld überwiesen, wie dieser in der Trennungskonvention bestätigt habe. Auch wenn diese Darstellung, soweit ersichtlich, den Tatsachen entspricht, kann daraus nicht geschlossen\nwerden, die Pflichtige habe ihre Steuerschuld getilgt. Hierfür wäre notwendig gewesen,\nden entsprechenden Betrag direkt an das Steueramt zu leisten. Wenn sie aber die\nZahlung gegenüber einem privaten Dritten, nämlich ihrem Ehemann, erbracht hat, so\nwurde sie von der Steuerschuld nicht befreit. Hat ihr Gatte – entgegen seinem Versprechen – die Zahlung nicht weitergeleitet, so besteht die Schuld gegenüber dem Fiskus weiterhin. Der Pflichtigen steht lediglich – aber immerhin – ein zivilrechtlicher Anspruch gegenüber dem Empfänger auf Rückerstattung zu, da er seiner vertraglichen\nVerpflichtung nicht nachgekommen war. Und selbst wenn der Pflichtige diese Beträge\n\n2 DB.2009.21\n-6-\n\nweitergeleitet bzw. entsprechende Zahlungen an das Steueramt erbracht, indes von\nder Bezahlung des auf ihn entfallenden Anteils abgesehen hätte, könnten die Zahlungen angesichts der zeitlichen Abfolge und mangels eines Hinweises auf den alleinigen\nBezug zum die Pflichtige treffenden Steueranteil wohl bloss anteilig berücksichtigt werden; ein Teil würde dem Pflichtigen zugeschrieben (StE 2006 B 13.5 Nr. 5). Es hätte an\nder Pflichtigen gelegen, die notwendigen Vorkehren zu treffen, um Doppelzahlungen\nzu ihrem Nachteil zu vermeiden. Das aber ist nicht geschehen.\n\ndd) Schliesslich kann es letztlich nicht darauf ankommen, dass der Pflichtige\ndie Richtigkeit aller Angaben der Pflichtigen bestätigt. Massgeblich ist einzig die gesetzliche Regelung, wie sie aufgrund der erstellten Sachlage anzuwenden ist.\n\n3. All das führt zur Abweisung der Beschwerde. Die angefochtene Haftungsverfügung (einschliesslich der Verzugszinsverpflichtung) ist zu bestätigen.\n\nBei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG).\n\nDemgemäss erkennt der Einzelrichter:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n[…]\n\n2 DB.2009.21\n"}