{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2009-04-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2009-21_2009-04-14.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2009_21_dk.pdf", "Checksum": "622849a307870bc5b7bb6213a2fab5ba"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2009.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2009 DB.2009.21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 14.04.2009 DB.2009.21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 14.04.2009 DB.2009.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftung (Direkte Bundessteuer 2003) | Zwar fällt mit der tasächlichen Trennung der Ehe die Solidarhaft für Bundessteuerschulden dahin. 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Für entsprechende Steuern, welche zuvor angefallen sind, haften die Gatten nurmehr für ihren jeweiligen Anteil an den Gesamtschulden.  Hat die getrennt lebende Ehefrau den auf sie entfallenden Anteil nicht dem Steueramt bezahlt, sondern ihrem Ehemann geleistet, damit er die gesamte Steuer entrichten soll, so vermag sie dies nur insoweit zu entlasten, als dieser die Steuern tatsächlich bezahlt hat, und zwar nur in jenem Umfang, welcher ihrem Anteil an der Gesamtsteuer entspricht. | Art.13 Abs. 1 Satz 2 und und Abs. 2 DBG\n\nist bis zum Zeitpunkt der Veranlagung nicht geschehen. Namentlich fehlt ein entsprechender Hinweis auf dem Steuererklärungsformular 2003.\n\nZwar machte die Pflichtige geltend, sie habe sich schon im Herbst 2003 vom\nPflichtigen getrennt. Das gehe auch aus der – allerdings erst im August 2005 unterzeichneten – Trennungskonvention hervor. Doch ist darauf unter den gegebenen Umständen nicht abzustellen. Zum einen steht diese neue Darstellung im Widerspruch\nzum früheren, soeben genannten Verhalten; zum anderen muss es unter den obwaltenden Umständen als Rechtstatsache gelten, dass die Ehe am 31. Dezember 2003,\ndem massgeblichen Stichtag, (auch) faktisch noch ungetrennt war.\n\nAufgrund der Trennungskonvention liesse sich darauf schliessen, dass die\nPflichtigen auch noch für die Folgeperiode, also für 2004, gemeinsam veranlagt worden sind. Widrigenfalls wären die Ausführungen unter Ziffer 6 nicht zu verstehen, wonach der Pflichtige sämtliche noch ausstehenden Steuerzahlungen für die Bundessteuern 2002, 2003 und 2004 leisten werde und die Pflichtige ihren Anteil an den\nprovisorischen Steuern (inklusive Staats- und Gemeindesteuern) pro 2004 im Ausmass\nvon 4'000.- dem Pflichtigen bereits entrichtet habe. Allerdings behauptete die Pflichtige, ab 2004 seien die Veranlagungen getrennt erfolgt. Wie es sich damit genau verhielt, mag indes dahingestellt bleiben. Träfe die Darstellung der Pflichtigen zu, hiesse\ndies nämlich bloss, dass die Ehe aus steuerlicher Sicht als am 31. Dezember 2004\nfaktisch getrennt zu betrachten war.\n\nc) Gelten die Ehegatten nicht nur per Ende 2003, sondern auch noch in den\nersten Monaten des Jahres 2004 als in faktisch und rechtlich ungetrennter Ehe lebend,\nso traf die Bundessteuerschuld (noch) beide gemeinsam. Allerdings entfiel die Solidarhaft für die noch offenen Steuern mit dem Ereignis der Trennung, welches spätestens mit der Unterzeichnung der Trennungskonvention im August 2005 eingetreten ist.\nJedenfalls ab diesem Zeitpunkt musste jeder Gatte bloss noch für seinen Anteil an früheren Gesamtsteuern einstehen, so auch für die direkte Bundesteuer 2003. Diese betrug gestützt auf das steuerbare Einkommen, das mit Fr. 108'500.- veranlagt ist, wie\nerwähnt, Fr. 3'010.- und ist bis dato noch nicht einmal partiell bezahlt. Demzufolge\nschuldet die Pflichtige ihrem Anteil (im Umfang von Fr. 44'946.-, d.h. von 41,42%) entsprechend Fr. 1'246.75 (zuzüglich Fr. 206.15 Verzugszins), wie von der DABS korrekt\nberechnet. Die – angebliche, nicht erstellte – Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen soll\nerst Ende 2006 eingetreten sein und spielt daher bei alledem insofern keine Rolle.\n\n2 DB.2009.21\n-5-\n\nd) Was die Pflichtige hiergegen vorzubringen wusste, sticht nicht:\n\naa) Wenn sie dafür halten wollte, sie sei bereits im Oktober 2003 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, womit sie die Trennung aus ihrer Sicht faktisch vollzogen\nhabe, so kommt es darauf nicht an. Es kann offenbleiben, ob der Auszug wirklich damals stattgefunden hat. Denn entscheidend ist nicht dieser Termin, sondern der Zeitpunkt der tatsächlichen Trennung der Ehe, welcher, wie bereits ausgeführt, weit später\nanzusetzen ist.\n\nbb) Sodann wurde eingewendet, der Pflichtige sei seit Ende 2006 zahlungsunfähig. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre es dem Steueramt, so weiter, möglich und aufgetragen gewesen, ihn zur Begleichung der Bundessteuerschuld pro 2003 anzuhalten,\nmit der Folge, dass diese steueramtliche Forderung, wie anzunehmen erlaubt sei, heute nicht mehr bestünde. Das Steueramt habe die damalige Existenz der Steuerschuld\nihr, der Pflichtigen, zu Unrecht nicht mitgeteilt. Deshalb befinde sie sich nun in einer\nunvorteilhaften Lage. Doch hilft auch dieser Einwand nichts. Angesichts dessen, dass\ndie Gatten für die Steuerschulden grundsätzlich solidarisch haften, war es der DABS\nunbenommen, sich vorab einzig an einen der Schuldner, nämlich den Pflichtigen, zu\nhalten. Erst als sich zeigte, dass dieser nicht zahlte und dass das Solidarschuldverhältnis aufgehoben war, sah sich der Fiskus veranlasst, sich direkt an die Pflichtige zu\nwenden. Darin ist nichts Rechtsverletzendes zu erblicken.\n\n"}