{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2009-04-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2009-21_2009-04-14.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2009_21_dk.pdf", "Checksum": "622849a307870bc5b7bb6213a2fab5ba"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2009.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2009 DB.2009.21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 14.04.2009 DB.2009.21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 14.04.2009 DB.2009.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftung (Direkte Bundessteuer 2003) | Zwar fällt mit der tasächlichen Trennung der Ehe die Solidarhaft für Bundessteuerschulden dahin. Für entsprechende Steuern, welche zuvor angefallen sind, haften die Gatten nurmehr für ihren jeweiligen Anteil an den Gesamtschulden.  Hat die getrennt lebende Ehefrau den auf sie entfallenden Anteil nicht dem Steueramt bezahlt, sondern ihrem Ehemann geleistet, damit er die gesamte Steuer entrichten soll, so vermag sie dies nur insoweit zu entlasten, als dieser die Steuern tatsächlich bezahlt hat, und zwar nur in jenem Umfang, welcher ihrem Anteil an der Gesamtsteuer entspricht. | Art.13 Abs. 1 Satz 2 und und Abs. 2 DBG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:36", "Checksum": "7ec7bdbd75c0f75e71004431a439129e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 14.04.2009 DB.2009.21\nRegeste:\nHaftung (Direkte Bundessteuer 2003) | Zwar fällt mit der tasächlichen Trennung der Ehe die Solidarhaft für Bundessteuerschulden dahin. Für entsprechende Steuern, welche zuvor angefallen sind, haften die Gatten nurmehr für ihren jeweiligen Anteil an den Gesamtschulden.  Hat die getrennt lebende Ehefrau den auf sie entfallenden Anteil nicht dem Steueramt bezahlt, sondern ihrem Ehemann geleistet, damit er die gesamte Steuer entrichten soll, so vermag sie dies nur insoweit zu entlasten, als dieser die Steuern tatsächlich bezahlt hat, und zwar nur in jenem Umfang, welcher ihrem Anteil an der Gesamtsteuer entspricht. | Art.13 Abs. 1 Satz 2 und und Abs. 2 DBG\n\n STEUERREKURSKOMMISSION II\nDES KANTONS ZÜRICH\n\n2 DB.2009.21\n\nEntscheid\n\n14. April 2009\n\nMitwirkend:\nEinzelrichter R. Oesch und Sekretärin J. Nartey\n\nIn Sachen\n\nA,\n\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\n1. B,\n\n2. Schweizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegner,\nNr. 2 vertreten durch das kant. Steueramt,\nDienstabteilung Bundessteuer,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nHaftung (Direkte Bundessteuer 2003)\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A (nachfolgende die Pflichtige) ist mit B (nachfolgend der Pflichtige) verheiratet. Das kantonale Steueramt schätzte die Pflichtigen am 26. August 2005 für die\nBundessteuerperiode 2003 (v. 1.1. - 31.12.) gemäss Steuererklärung gemeinsam mit\neinem steuerbaren Einkommen von Fr. 108'500.- ein. Die entsprechende Steuer belief\nsich auf Fr. 3'010.-.\n\nDa die Bundessteuer 2003 ausgeblieben und dem Fiskus offenbar bekannt\nwar, dass einerseits die Pflichtigen faktisch getrennt lebten und anderseits der Pflichtige zahlungsunfähig gewesen sein soll, erliess die Dienstabteilung Bundessteuer (kurz:\nDABS) am 9. Oktober 2008 eine Haftungsverfügung, indem sie die auf jeden der beiden Gatten entfallenden Anteile der Steuer berechnete und ihnen diese, vermehrt um\ndie entsprechenden Verzugszinsen, auferlegte. Dergestalt haftete die Pflichtige persönlich für Fr. 1'246.75 plus Fr. 206.15 Verzugszins, total für Fr. 1'452.90, der Pflichtige\nseinerseits für insgesamt Fr. 2'055.10.\n\nB. Mit dagegen gerichteter Eingabe vom 7. November 2008 machte die Pflichtige geltend, sie habe ihren Anteil an diesen Steuern schon bezahlt. Das sei dergestalt\ngeschehen, dass sie die Zahlungen ihrem Ehemann geleistet habe. Denn gemäss\nTrennungskonvention habe sich dieser verpflichtet, für die gesamten Steuerschulden\n2002 - 2004 aufzukommen; darin sei sodann bestätigt, dass die Pflichtige ihre entsprechenden Schulden vollumfänglich getilgt habe, indem sie die sie treffenden Beträge\ndem Pflichtigen überwiesen habe.\n\nAm 20. November 2008 lud die DABS den Pflichtigen ein, sich zu dieser Einspracheschrift vernehmen zu lassen. Indes verzichtete er auf diese Möglichkeit.\n\nMit Entscheid vom 6. Januar 2009 wies die DABS die Einsprache ab.\n\nC. Am 6. Februar 2009 erhob die Pflichtige hiergegen Beschwerde und verfocht sinngemäss die ersatzlose Aufhebung der Haftungsverfügung ihr gegenüber.\n\n2 DB.2009.21\n-3-\n\nAm 12. März 2009 schloss die DABS auf Abweisung des Rechtmittels.\n\nDemgegenüber unterstützte der Pflichtige am 16. März 2009 den Antrag seiner Ehefrau, der Pflichtigen.\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. Streitig ist einzig, ob die Pflichtige ihre Bundessteuerschuld pro 2003 bereits vollständig beglichen hat oder nicht.\n\n2. a) Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer\nvom 14. Dezember 1990 (DBG) ist das Einkommen der Ehegatten ohne Rücksicht auf\nden Güterstand zusammenzurechnen, falls und solange sie in rechtlich und tatsächlich\nungetrennter Ehe leben. Die Eheleute werden unter dieser Voraussetzung gemeinsam\nveranlagt und haften solidarisch für die Gesamtsteuer (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBG).\nIndes haftet jeder Gatte nur (noch) für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer\nvon beiden zahlungsunfähig wird (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 DBG). Ebenso entfällt die Solidarhaft, wenn die Ehe rechtlich oder tatsächlich getrennt ist, und zwar auch für alle\nnoch offenen Steuerschulden (Art. 13 Abs. 2 DBG).\n\nb) Die verheirateten Pflichtigen sind für 2003 gemeinsam veranlagt. Am\n26. August 2005 hat das kantonale Steueramt das steuerbare Einkommen gemäss\nSteuererklärung auf Fr. 108'500.- festgesetzt. Die entsprechende Steuer belief sich auf\nFr. 3'010.-. Diese Veranlagung ist in Rechtskraft erwachsen. Voraussetzung für die\ngemeinsame Veranlagung war, dass die Pflichtigen am Ende der Periode (d.h. am\n31.12.2003) noch in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe gelebt haben (Art. 9\nAbs. 1 DBG und Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen vom 16. September 1992, e contrario [VO\nNP]). Hätten sie damals bereits tatsächlich getrennt gelebt, so wären sie gehalten gewesen, die Steuerbehörden von diesem Umstand rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und\nfür eine getrennte Veranlagung 2003 besorgt zu sein (Art. 5 Abs. 2 VO NP). Das aber\n\n2 DB.2009.21\n-4-\n\n"}