Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind nach Art. 144 DBG die Kosten der Pflichtigen aufzuerlegen (Abs. 1) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (Abs. 4 i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968). Demgemäss erkennt die Rekurskommission: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. […] 2 DB.2009.10 + 11